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§ 5 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Einstellung und Zulassung

APOAHVollz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen und der ihr eingeräumten Ausbildungskapazität bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen Bewerbende regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu. Zur Bestimmung der bei der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen einzuräumenden Ausbildungskapazität meldet die Einstellungsbehörde nach Abstimmung mit der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen ihren Ausbildungsbedarf über das für Ausländer- und Asylangelegenheiten zuständige Ministerium frühzeitig bei dem für Justiz zuständigen Ministerium an.

(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:

1. beglaubigte Abschriften der nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 beizufügenden Unterlagen,

2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form,

3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und

4. erweitertes polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen.