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§ 12 NW_34340 (Nordrhein-Westfalen) — Praktische Ausbildung

APOAHVollz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung dauert regelmäßig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anwärterinnen und Anwärter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen und des Abschiebungshaftvollzuges kennen.

(2) Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Justizvollzug regelt das für Justiz zuständige Ministeriumdurch einen Ausbildungsplan. Die Einstellungsbehörde regelt die Einzelheiten der praktischen Ausbildung im Abschiebungshaftvollzug durch einen Ausbildungsplan.

(3) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmen die Ausbildungspläne.

(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundzügen kennen. Während der Ausbildungszeit im geschlossenen Erwachsenenvollzug soll kein Erholungsurlaub gewährt werden; dies gilt nicht, wenn abweichend von § 10 mehr als drei Monate der praktischen Ausbildung im geschlossenen Erwachsenenvollzug geplant ist.

(5) Ausbildungsförderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstgänge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.

(6) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich frühzeitig an ein selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.

(7) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung.

(8) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch wöchentliche Auswertungsgespräche mit der oder dem Ausbildungsbeauftragten beziehungsweise der Ausbildungsleitung bei der Justizvollzugseinrichtung ergänzt.

(9) Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu ergänzen sowie ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu stärken.