Die Daten nach § 2 Absatz 2 bis 4 werden, soweit vorhanden, aus anderen datenführenden Systemen der Hochschule oder öffentlichen, Forschungsinformationen enthaltenden Datenbanken übernommen. Nicht vorhandene Daten werden bei den Betroffenen im Rahmen ihrer Auskunftspflicht aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht durch die Hochschule erhoben.