Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) wird auf die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte am Sitz der Landgerichte übertragen.