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§ 2 NW_33919 (Nordrhein-Westfalen) — Restzahlung des finanziellen Ausgleichs

Verordnung über den finanziellen Ausgleich nach § 8 Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Restzahlung für die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen ist ermittelt durch Abzug der jeweiligen Abschlagszahlung gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zensusgesetz 2022-Ausführungsgesetzes NRW von dem endberechneten finanziellen Ausgleich gemäß § 1 Absatz 2. Sie ergibt sich aus der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Statistisches Landesamt - veranlasst die Restzahlung an die kreisfreien Städte, die Kreise und die Städteregion Aachen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung.