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§ 93 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Ablehnung der schriftlichen Beantwortung

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Frist des § 92 Absatz 3, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident nach Beratung mit dem Ältestenrat die Kleine Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung und fordert die Landesregierung zur mündlichen Beantwortung auf. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so teilt die Präsidentin bzw. der Präsident dies dem Landtag beim Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes mit.

(2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, so kann die Fragestellerin bzw. der Fragesteller das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Besprechung der Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig.