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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
In der Frist des § 3 des Mutterschutzgesetzes gilt die Abgeordnete als entschuldigt.