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§ 7 NW_33517 (Nordrhein-Westfalen) — Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Abruf über öffentlich zugängliche Netze

Digitalerprobungsverordnung MWIDE

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gilt § 5 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend für elektronische Verwaltungsakte der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern in Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Postfachs nach § 2 Absatz 7 des Onlinezugangsgesetzes, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes ist, ein Postfach eines von einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zur Nutzung durch die Mitglieder zur Verfügung gestellten Portals tritt.