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§ 25 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die zum Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits durch Anmeldung zur Vorbereitungszeit gemäß § 1 begonnene Qualifizierung gilt die auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung der DGUV im Juni 2015 beschlossenen Muster-Prüfungsordnung von den Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzte bestehende Prüfungsordnung fort. Die Prüfungsverfahren können bis zum Ablauf des 31.12.2023 nach den Regelungen der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Prüfungsordnung zu Ende geführt werden.

Düsseldorf, den 24. Juni 2021

Ralf P a g e n k o p f

Vorsitzender der Vertreterversammlung

Genehmigung

Die vorstehende Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation wird genehmigt.

Düsseldorf, den 26. Juli 2021

Az. 92.16.03.03

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Simon W i n z e r