(1) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über einen Antragsassistenten richtet sich nach § 7.
(2) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren über das Portal in sonstigen Fällen richtet sich nach § 8.
(3) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren, die ohne Nutzung des Portals eingeleitet werden, richtet sich nach § 9.