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§ 18 NW_32503 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsichtsbehörden

ZustAVO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten zuständige Ministerium ist oberste Aufsichtsbehörde.

(2) Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Landesbehörden bestimmt sich nach dem Landesorganisationsgesetz vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Aufsicht über die Zentralen Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die jeweilige Zentrale Ausländerbehörde ihren Sitz hat. Die oberste Aufsichtsbehörde kann sich für einzelne Angelegenheiten oder Bereiche die unmittelbare Aufsicht vorbehalten.

(4) Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Aufgabenerfüllung, die Organisationsstruktur sowie die personelle und sächliche Ausstattung der Zentralen Ausländerbehörden unterliegen einem regelmäßigen Controlling durch die Aufsichtsbehörden. Ergänzend finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.

(5) Die Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden führt die Bezirksregierung.

(6) Die Befugnisse der Aufsicht über die unteren Ausländerbehörden bestimmt sich nach den §§ 8 bis 10 des Ordnungsbehördengesetzes.