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§ 9 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen

VObFw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leistungsfähigkeit einer Betriebsfeuerwehr muss den Anforderungen an eine öffentliche Feuerwehr entsprechen. Die Fähigkeit zur Einleitung von Maßnahmen zur effektiven Bekämpfung der Auswirkungen von Brand- oder Explosionsgefahren im Ereignisfall oder eines Schadensereignisses mit einer Gefährdung einer großen Anzahl von Personen wird vorausgesetzt. Hierzu sind die Qualitäts- und Qualifikationsanforderungen der §§ 11 bis 22 zu erfüllen.