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§ 37 NW_32309 (Nordrhein-Westfalen) — Antrag und Verfahren

VObFw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Antrag des Betriebes oder der Einrichtung kann die Bezirksregierung unter den Voraussetzungen des § 38 die Werkfeuerwehr nach Anhörung der örtlich zuständigen Gemeinde zur Durchführung der Brandverhütungsschau nach § 16 Absatz 6 Satz 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ermächtigen. Grundlage der Prüfung des Antrags sind die vom Betrieb oder der Einrichtung vorgelegten Unterlagen. Die Bezirksregierung ist berechtigt, vom Betrieb oder der Einrichtung ergänzende Unterlagen zu den Ermächtigungsvoraussetzungen einzufordern.