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§ 6 NW_32219 (Nordrhein-Westfalen) — Anpassungslehrgang

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die nach dem Ingenieurgesetz reglementierte Berufsbezeichnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang wählt, legt die zuständige Stelle unter Würdigung der konkreten fachlichen Kenntnisse der antragstellenden Person fest, welche Studienleistungen diese in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung erbringen muss. Die Festlegung kann in Form von zu erbringenden Leistungspunkten (ECTS-Punkte oder vergleichbare Einheiten) erfolgen. Die zuständige Stelle kann eine Kommission nach § 3 einsetzen, die eine Empfehlung zur Festlegung der zu erbringenden Studienleistung abgibt.

(2) Soweit bereits bei der Bewertung der Berufsqualifikationen eine Kommission eingesetzt wurde wird diese auch im Hinblick auf die Festlegung der Kriterien für einen Anpassungslehrgang tätig.

(3) Die zuständige Stelle kann entsprechend der bereits dokumentierten Leistungen gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Kommission eine Empfehlung zu den zweckmäßigerweise aufbauend zu belegenden Modulen in den Bescheid aufnehmen. Ein Erörterungstermin findet in diesem Fall nur auf Wunsch der antragstellenden Person statt.