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§ 18 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,

2. die Erteilung der Zustimmung nach § 75 Absatz 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und

3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 76 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist.

Die Kreisordnungsbehörden können die für das Meldewesen örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel innerhalb des Landkreises vorzunehmen.