Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für
1. die Anordnung von Übermittlungssperren nach § 71 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2. die Erteilung der Zustimmung nach § 75 Absatz 4 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und
3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 76 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung soweit in § 19 nichts anderes bestimmt ist.
Die Kreisordnungsbehörden können die für das Meldewesen örtlich zuständige Gemeinde durch öffentlich-rechtlichen Vertrag beauftragen, in den Fahrzeugpapieren Namensänderungen oder Änderungen der Adresse bei Wohnortwechsel innerhalb des Landkreises vorzunehmen.