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§ 10 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Maßnahmen nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten sind die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte zuständig.