(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, es sei denn, sie ist durch eine als nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit endgültig nicht bestanden (§ 20 Absatz 7).
(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
(3) Für das Ablegen der Wiederholungsprüfung ist der Ausbildungszeitraum zu verlängern. Über die Dauer der erforderlichen Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung. In den Fällen des § 24 Absatz 5 entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verlängerung soll mindestens drei und höchstens sechs Monate betragen. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Eine mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete schriftliche Hausarbeit der nicht bestandenen Abschlussprüfung ist auf Antrag anzurechnen.