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§ 26 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Rücktritt

APO FLFS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, sind noch nicht erbrachte und unterbrochene Prüfungsabschnitte mit anderer Themenstellung zu erbringen. Die Prüfung wird zu einem von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(3) § 25 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.