(1) Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung ermittelt aus dem arithmetischen Mittel der Note der Endbeurteilung (§ 13 Absatz 2), der Hausarbeit (§ 20 Absatz 8), der schulpraktischen Prüfung (§ 23 Absatz 1) und der mündlichen Prüfung (§ 23 Absatz 2) das Ergebnis der Abschlussprüfung. Dabei wird die Note der Hausarbeit einfach, die Note der schulpraktischen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach und die Note der Endbeurteilung dreifach gewichtet. Der Prüfungsausschuss für die mündliche Prüfung stellt eine Gesamtnote gemäß § 16 Absatz 1 fest.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn neben der Gesamtnote auch die vier in Absatz 1 Satz 1 genannten Noten mindestens „ausreichend“ (4,0) sind.
(3) Über die Beratung des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In die Niederschrift sind die Noten der Prüfungsteile und der Prüfungsabschnitte sowie das Gesamtergebnis der Prüfung einzutragen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Das Gesamtergebnis sowie die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen gibt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich bekannt.
(5) Ist die Abschlussprüfung schon aufgrund der Endbeurteilung gemäß § 13 Absatz 2 nicht bestanden, sind weitere mündliche und schulpraktische Prüfungsleistungen nicht mehr zu erbringen. Ist die Abschlussprüfung aufgrund der Note der schulpraktischen Prüfung gemäß Absatz 2 und § 23 Absatz 1 nicht bestanden, ist die mündliche Prüfung nicht mehr zu erbringen. Das Nichtbestehen der Abschlussprüfung sowie die Noten der Endbeurteilung und der schriftlichen Hausarbeit teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich mit.