nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 15 NW_31424 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zum Laufbahnlehrgang

VAP Eich

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anwärterin oder der Anwärter wird durch den LBME NRW zum Laufbahnlehrgang (Ausbildungsabschnitt III) zugelassen, wenn das Gesamtergebnis der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I und II (§ 13 Absatz 2) mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wird und keine der schriftlichen Arbeiten mit „ungenügend“ bewertet worden ist.