Die Anwärterin oder der Anwärter wird durch den LBME NRW zum Laufbahnlehrgang (Ausbildungsabschnitt III) zugelassen, wenn das Gesamtergebnis der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I und II (§ 13 Absatz 2) mindestens mit ,,ausreichend“ bewertet wird und keine der schriftlichen Arbeiten mit „ungenügend“ bewertet worden ist.