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§ 7 NW_31411 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit und Verfahren

KInvFöG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständig für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen ist das für Kommunales zuständige Ministerium. Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Bezirksregierung.

(2) Die Bereitstellung der Mittel sowie die Einzelheiten insbesondere des Mittelabrufs, der Mittelweiterleitung an Dritte, des Verwendungsnachweises, der Rückforderung und deren Verzinsung regelt die zuständige Bezirksregierung gegenüber der jeweiligen Kommune vor dem ersten Mittelabruf auf der Grundlage des § 8 durch Bescheid.