(1) Der Betrag nach § 10 Absatz 1 Satz 2 wird auf die nach § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise
1. zu 60 Prozent nach dem Verhältnis der Summe der Schlüsselzuweisungen der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises für die Jahre 2013 bis 2017 zur Summe der Schlüsselzuweisungen der gemäß § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise und
2. zu 40 Prozent nach dem Verhältnis der Schulpauschale/Bildungspauschale der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Kreises nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz 2017 zur Summe der Schulpauschalen/Bildungspauschalen der gemäß § 10 Absatz 2 finanzschwachen Gemeinden und Kreise
verteilt.
(2) Die Höhe der für die einzelnen Gemeinden und Kreise bereitzustellenden Mittel ergibt sich aus der Anlage „Fördermittel gemäß Kapitel 2 KInvFöG NRW“ zu diesem Gesetz.