(1) Die oder der Weiterbildungsermächtigte stellt über die bei ihr oder bei ihm abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.
(2) Das Zeugnis muss Angaben über
1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,
2. die Beschäftigungszeit,
3. die Verteilung der Beschäftigungszeit im Hinblick auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben und
4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Absatz 5)
enthalten. Der Weiterbildungsgang muss schriftlich dargelegt sein. Hierfür sind die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausführlich zu schildern, nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang aufzuführen und zu beurteilen.
(3) Zeugnisse, die im Rahmen einer zahnärztlichen Weiterbildung für ein anderes Gebiet ausgestellt worden sind, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1.
Teil 2
Prüfung