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§ 3 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsverhältnis

APO-SMA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Das Ausbildungsverhältnis kann während der ersten drei Monate jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche gekündigt werden, danach bei Fortfall der Voraussetzungen des § 5 Nummer 2.