(1) 1Die für die Beihilfeleistungen, Verwaltungskosten und die Rücklagenzuführung erforderlichen Mittel werden durch Umlage oder Erstattung aufgebracht. 2Der durch Umlage finanzierte Abrechnungsverband der kvw-Beihilfekasse trägt die Bezeichnung kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft. 3§ 31 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Abschläge zum Ersten des jeweiligen Monats fällig sind. 4§ 31 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2In diesen Fällen steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu.