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§ 39 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Umlage und Erstattung

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Die für die Beihilfeleistungen, Verwaltungskosten und die Rücklagenzuführung erforderlichen Mittel werden durch Umlage oder Erstattung aufgebracht. 2Der durch Umlage finanzierte Abrechnungsverband der kvw-Beihilfekasse trägt die Bezeichnung kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft. 3§ 31 Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Abschläge zum Ersten des jeweiligen Monats fällig sind. 4§ 31 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2In diesen Fällen steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu.