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§ 59g NW_31218 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten

kvw-Zusatzversorgung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Die Kosten der versicherungsmathematischen Gutachten nach den §§ 59a bis 59e hat das ausgeschiedene Mitglied beziehungsweise das Mitglied zu tragen. 2Die Kosten des Gutachtens einer durch die Kasse veranlassten Neuberechnung nach § 59d Absatz 1 Satz 1 trägt die Kasse.