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§ 7 NW_31160 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung ist zuständig für Entscheidungen nach §§ 3 und 6.