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§ 6 NW_31156 (Nordrhein-Westfalen) — Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen für langfristige Anlagegüter

APG DVO NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach §§ 2 und 3 sind in Höhe von jährlich 21,25 Euro je qm der berücksichtigungsfähigen Nettoraumfläche anerkennungsfähig. Instandhaltung und Instandsetzung umfassen dabei alle Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Substanz oder die Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit von Anlagegütern in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten oder diesen Zustand wiederherzustellen. Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach den Preisindizes für Wohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) in Nordrhein-Westfalen (Basisjahr 2015=100) fortgeschrieben und jährlich von der obersten Landesbehörde auf Basis des Mai-Index durch Erlass festgesetzt.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten Beträge können jahresübergreifend eingesetzt werden. Eine Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt jedoch nur solange, bis etwaige noch nicht für Maßnahmen zur Instandhaltung oder Instandsetzung verausgabte Beträge das Zehnfache des Jahreswertes nach Absatz 1 erreichen. Bei der Berechnung sind Aufwendungen, die im Jahr ihrer Entstehung nach steuerrechtlichen Vorgaben noch nicht durch vorhandene Beträge nach Absatz 1 gedeckt sind, solange zu berücksichtigen, bis nach handels- und steuerrechtlichen Vorgaben ihre vollständige Refinanzierung erfolgt ist.

(4) Reichen die nach Absatz 1 anerkannten und noch nicht verausgabten Beträge nicht aus, um eine dringend erforderliche Maßnahme nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 zu finanzieren, können hierfür ausnahmsweise auch zur Finanzierung von sonstigen Anlagegütern nach § 4 Absatz 1 anerkannte und noch nicht verausgabte Beträge eingesetzt werden.