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§ 6 NW_31119 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenbeitrag

DVOzÖbVIG NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Leistungen des Landes gemäß § 14 Absatz 7 ÖbVIG NRW wird von der Aufsichtsbehörde zum 20. Februar eines jeden Jahres ein Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro von jedem zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vom Geschäftskonto (§ 7 Absatz 2 Nummer 4) eingezogen. Hierzu hat jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Aufsichtsbehörde eine Einzugsermächtigung zu erteilen.