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§ 8 NW_31095 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtöffentlichkeit

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Büromanagement

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die Teilnahme an der Prüfung gestatten. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen neben der nach § 5 Absatz 1 zuständigen Stelle nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.