(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen. Eine wirksame persönliche Überwachung der Arbeiten durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und dessen Weisungsbefugnis muss gewährleistet sein.
(2) Vorgaben für das Beschäftigungsverhältnis dieser Fachkräfte sind durch Rechtsverordnung nach § 19 festzulegen.
(3) Soweit besondere Berufserfahrungen beim Einsatz von Fachkräften erforderlich sind, wird dies durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszubilden.
(5) Er hat über jede Fachkraft oder auszubildende Person eine Personalakte zu führen.