(1) Den Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben werden die Befugnisse nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften bis zu den dort festgelegten Höchstgrenzen übertragen, soweit diese den Landeshaushalt für den Geschäftsbereich des für Inneres zuständigen Ministeriums ausführen und keine Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums erforderlich ist
(2) Soweit Befugnisse nicht auf untere Landesbehörden übertragen werden können, werden sie in den Grenzen des Absatzes 1 für die Kreispolizeibehörden den Landesoberbehörden der Polizei innerhalb ihres Aufgabenbereichs übertragen.