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§ 6 NW_30871 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

Einleitungssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Soweit durch die Zuleitung oder den Zustand der Zuleitungsanlage besondere Kosten bei dem Verband anfallen, sind diese nach den verbandlichen Veranlagungsgrundsätzen im Sonderinteresse des Mitglieds zu erheben.

(2) Ergibt die Prüfung im Sinne des § 4 dieser Satzung, dass die Anforderungen an die Zuleitung nicht eingehalten werden, hat das Mitglied die Kosten für die Prüfung zu tragen.