(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 2. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 408) aufgehoben.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2034 außer Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen