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§ 6 NW_30727 (Nordrhein-Westfalen) — Clearingstelle Mittelstand und Mittelstandsverträglichkeitsprüfung(Clearingverfahren)

Mittelstandsförderungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, sind einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit zu unterziehen, die in der Regel frühzeitig erfolgen soll. Hierzu zählen auch bereits in Kraft befindliche, befristete wesentlich mittelstandsrelevante Gesetze und Verordnungen, für die eine Entscheidung über das Außerkrafttreten beziehungsweise über den Fortbestand der jeweiligen Regelung zu treffen ist, sofern nicht bereits ein Clearingverfahren zu dem Gegenstand durchgeführt worden war.

(2) Eine Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit kann darüber hinaus auch

1. zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union,

2. nach Maßgabe von § 7 zu bestehenden Landesgesetzen und -verordnungen, für die nicht ohnehin gemäß Absatz 1 Satz 2 ein Clearingverfahren durchzuführen ist, sowie zu bestehenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union oder

3. zu sonstigen Vorhaben und Maßnahmen der Landesregierung, die einer Befassung durch den Landtag beziehungsweise seiner Ausschüsse bedürfen

erfolgen, wenn diese eine wesentliche Mittelstandsrelevanz aufweisen.

(3) Die Überprüfung und Klärung erfolgt durch die Clearingstelle Mittelstand und findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den Kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt.

(4) Die Clearingstelle Mittelstand ist außerhalb der Landesregierung bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt.

(5) Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums

oder des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums auch bereits bei der Prüfung der wesentlichen Mittelstandsrelevanz.

(6) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags. Sie sind fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen.

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Beratung nach § 7 festlegt.

(8) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haushaltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemessene Mitfinanzierung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 7 sicher.