(1) Wer einen Meistertitel gemäß §§ 51, 51b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), in der jeweils geltenden Fassung in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Gewerbe und Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinn der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.
(2) Gleiches gilt - unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleichwertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 der Handwerksordnung.
(3) Die Anforderungen des Präqualifizierungsverfahrens bleiben davon unberührt.