(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Vertreter der zuständigen Stelle und Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge Einwendungen dagegen erhebt. § 7 gilt für anwesende Dritte sinngemäß.
(3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne der §§ 24 und 25 dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.