Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 des Eingliederungsgesetzes ab dem 1. Januar 2023 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung. Der Personalbedarf der Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben des Schwerbehindertenrechts nach § 2 des Eingliederungsgesetzes und seine Aufteilung ergeben sich ab dem 1. Januar 2024 aus der Anlage 4a zu dieser Verordnung.