(1) Zur Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen erhalten die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes mit Ausnahme der Fernuniversität in Hagen Mittel nach diesem Gesetz.
(2) Das Land stellt jährlich Mittel in Höhe von mindestens 249 Millionen Euro zweckgebunden zur Verbesserung der Lehr- und der Studienbedingungen zur Verfügung. Die Höhe des Betrags, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 5 auf die einzelne Hochschule entfällt, hat ihre Grundlage in dem jeweiligen Anteil an den Studierenden in der 1,5fachen Regelstudienzeit; das für Hochschulen zuständige Ministerium setzt die Höhe für die Hochschulen bindend fest.