(1) Die Anwärterinnen und Anwärter können durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz vorliegen.
(2) Wenn in mehr als zwei Ausbildungsberichten ein Leistungs- oder Verhaltensmerkmal oder mehrere Leistungs- oder Verhaltensmerkmale mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist oder sind oder eine Klausur wiederholt mit weniger als 7,5 Punkten bewertet worden ist, ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter können den Vorbereitungsdienst jederzeit beenden.
(4) Das Beamtenverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 oder Absatz 2 beendet wird.
Teil 3
Prüfungsverfahren