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§ 10 NW_30236 (Nordrhein-Westfalen) — Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung in der Verbandsversammlung

BEV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Verbandsversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung hingewiesen werden. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(2) Die in § 3 Absatz 1 unter Ziffern 1 und 2 genannten Mitglieder haben jeweils eine Stimme.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss Angaben enthalten über:

1. den Ort und den Tag der Sitzung,

2. den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versammlung und der anwesenden Mitglieder,

3. den behandelten Gegenstand und die Anträge,

4. die gefassten Beschlüsse,

5. das Ergebnis der Wahlen.

Die Niederschrift ist von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.