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§ 11 NW_30220 (Nordrhein-Westfalen) — Abwesenheit

VAP 2.2 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als 36 Arbeitstagen innerhalb des Vorbereitungsdienstes mit Ausnahme des Erholungsurlaubs oder von mehr als zehn Arbeitstagen während der zentralen Lehrgänge, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Für jeden Monat der Verkürzung gemäß § 7 Satz 2 erniedrigt sich die Anzahl der in Satz 1 genannten Arbeitstage um 1,5 Tage. Hierüber entscheidet das Ministerium in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Referendarin oder des Referendars.

(2) Erholungsurlaub darf für die Zeiträume während zentraler Lehrgänge nur im Ausnahmefall nach Abstimmung mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.