Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses (§ 2) sowie der zuständigen Stelle (sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmerin/Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.