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§ 4 NW_30075 (Nordrhein-Westfalen) — Rücktritt und Nichtteilnahme

Gebührenordnung des Landschaftsverbandes Rheinland für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen im Rheinland

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer/innen, die von der Prüfung zurücktreten oder nicht erscheinen (§ 19 Abs. 1 Prüfungsordnung) werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.

(2) Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer/innen, die aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurückgetreten sind und denen bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt worden sind (§ 19 Abs. 2 Prüfungsordnung).

(3) Bei Wiederaufnahme der Prüfung in den Fällen des § 19 Abs. 2 Prüfungsordnung entsteht keine erneute Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung.