(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführenden und vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben. § 21 Abs. 3 der Prüfungsordnung bleibt unberührt.