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§ 19 NW_30067 (Nordrhein-Westfalen) — Rücktritt und Nichtteilnahme

Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ in Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der/Die Prüfungsbewerber/in kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das gleiche gilt, wenn der/die Prüfungsbewerber/in zur Prüfung nicht erscheint.

(2) Erscheint der/die Prüfungsteilnehmende zu einem Prüfungsteil nicht oder tritt er/sie nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes anerkannt werden. Für die Wiederaufnahme der Prüfung gilt § 12 Abs. 2 Prüfungsverordnung entsprechend.

(3) Erfolgt die Nichtteilnahme oder der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes befindet die zuständige Stelle. Hält sie den wichtigen Grund nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt

Bewertung der Prüfungsleistung, Feststellung

und Beurkundung des Prüfungsergebnisses