Die Inhalte der Prüfung und die Gliederung der Fortbildungsprüfung richten sich nach §§ 3 bis 9 der Prüfungsverordnung.
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Die Inhalte der Prüfung und die Gliederung der Fortbildungsprüfung richten sich nach §§ 3 bis 9 der Prüfungsverordnung.