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§ 17 NW_30018 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Klausuren

VAP 2.1 StAV

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen das jeweilige Klausurergebnis fest. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen und übersendet diese sowie die Klausuren der Ausbildungsleitung. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Gesamtpunktwert nach § 20 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert dem Prüfling das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung.

(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau, die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.

(3) Wird eine Klausur ohne triftige Entschuldigung gemäß § 25 Absatz 1 nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.

(4) Für jede reguläre Klausur die mit weniger als 7,5 Punkten bewertet wurde, ist der Anwärterin oder dem Anwärter jeweils eine Klausur zur Wiederholung zu stellen. Wird eine Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten bewertet ist der Vorbereitungsdienst entsprechend § 13 Absatz 2 zu beenden. Nach der erstmaligen Bewertung einer regulären Klausur mit weniger als 7,5 Punkten sind der Anwärterin oder dem Anwärter die Rechtsfolgen einer Klausurbewertung einer Wiederholungsklausur mit weniger als 7,5 Punkten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen Die Klausuren und die Klausurzeugnisse und gegebenenfalls das Empfangsbekenntnis werden zur Ausbildungsakte genommen.