(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie in den nicht bestandenen Prüfungsteilen einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Prüfungsvorsitz auf Antrag.