Die §§ 10 bis 15 gelten nicht für allgemeinpsychiatrische Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach dem Maßregelvollzugsgesetz untergebracht sind.
Teil 4
Schlussbestimmungen
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Die §§ 10 bis 15 gelten nicht für allgemeinpsychiatrische Einrichtungen, in denen Patientinnen und Patienten nach dem Maßregelvollzugsgesetz untergebracht sind.
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